Schwangere und arbeitslose Frauen müssen sich vor der Geburt mit einigen Berechnungen herumschlagen. Die Schwangerschaft ist in diesem Fall nicht nur etwas schönes, sondern stellt die Menschen auch vor finanzielle Herausforderungen.
Arbeitslosengeld I und die Schwangerschaft
ALG I wird nur gezahlt, sofern die beziehende Person auch in Gänze dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Während einer Schwangerschaft ist das oft nicht der Fall, weswegen sich der Anspruch aufgrund des Bezugs von Krankengeld häufig verlängern kann.
Ebenso muss man beachten, dass viele der zusätzlichen staatlichen Leistungen auf das ALG I anrechenbar sind und den Anspruch auf die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherungen dementsprechend mindern. Einen besonderen Augenmerk wird die Agentur für Arbeit auf die Arbeitsfähigkeit der Leistungsempfängerin legen. Ist diese über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr gegeben, so besteht kein Anspruch mehr auf ALG I.
Hartz IV und die Schwangerschaft
Während des Bezugs von Hartz IV entfällt die Voraussetzung der ständigen Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Als Leistungsbezieher muss man in diesem Fall besonders darauf achten, sämtliche Alternativen zum Leistungsbezug auszuschöpfen. Dazu gehören das Elterngeld, aber auch ausländische Leistungen und andere Unterstützungsleistungen. Diese werden auf den Leistungsanspruch angerechnet und zählen als Einkommen.
Viele Eltern wählen Hartz IV als vermeintliche Auszeit und als Ersatz für die Elternzeit. Hier ist wichtig zu beachten: Es besteht grundsätzlich während des Bezugs von ALG I und Hartz IV kein Anspruch auf die Elternzeit und der wissentlich herbeigeführte Bedarf für Leistungen aus den Sozialkassen ist eine Straftat.
Leistungen die man beziehen sollte, auch wenn sie den Anspruch mindern
Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung:
- Das Elterngeld ist die wohl twichtigste Leistung und sollte auf jeden Fall beantragt werden.
- Für ausländische Empfänger kommen unter Umständen auch noch Leistungen aus dem Ausland hinzu, aber in beiden Fällen gilt meistens: Die ausgezahlten zusätzlichen Leistungen werden in fast allen Fällen wenn nicht in Gänze, so zumindest in Teilen an die Leistungen aus der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung angerechnet.
Video: Jobverlust durch Schwangerschaft | Panorama 3 | NDR
Die Finanzen muss man immer im Blick behalten!
Diese Regel gilt während des Bezug von Arbeitslosengeld I und Hartz nicht nur wegen des geminderten Einkommens, sondern auch wegen der Möglichkeiten und Fallstricke in der Sozialgesetzgebung.
Wer sich hier unsicher ist und auch von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter nur wenig, oder eine unzureichende Beratung erhält, sollte sich unbedingt an einen der großen Sozialverbände wenden um sichere Aussagen zu bekommen. Denn gerade im Hartz IV Bezug gilt die Tatsache, dass auch schwangere Frauen unter Umständen mit Sanktionen rechnen müssen und so die Möglichkeiten noch weiter eingeschränkt werden!
Titelbild: ©istock-Halfpoint
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