Kinder und Partner können unter bestimmten Voraussetzungen in der Familienversicherung abgesichert werden. Wichtig ist dabei allerdings, dass man alle Voraussetzungen erfüllt, um nicht in Fallen zu tappen, die den Versicherungsschutz gefährden.
Wer kann familienversichert werden?
Der gesetzliche Anspruch auf eine beitragsfreie Mitversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Ehegatten sowie Kinder, Lebenspartner eingetragener Lebensgemeinschaften sowie auch inzwischen seit 2005 für die Kinder der familienversicherten Kinder.
Die Enkel sind aber nur dann familienversichert, wenn die Großeltern für den Lebensunterhalt dieser überwiegend aufkommen – beispielsweise wenn die Kinder noch studieren. Beachten sollte man allerdings den Sonderfall, wenn nicht beide Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Ist ein Ehepartner privat versichert, dann darf das gesamte Einkommen des privat versicherten Partners nicht höher sein als das des familienversicherten Partners sowie auch höher als 4350 Euro (Stand 2013), ansonsten ist die Familienversicherung für die Angehörigen nicht möglich. In diesem Fall müssen die Kinder selbst versichert werden. Sind beide Elternteile privat versichert, dann können die Kinder auch nicht familienversichert und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werden.
Liegt das Einkommen des privat Versicherten über dem des gesetzlich Versicherten aber unterhalb der Bemessungsgrenze, dann können die Kinder wiederum beitragsfrei familienversichert werden.
Video: Die Familienversicherung
Das Einkommen entscheidet
Der wichtigsten Maßstab, ob eine Mitversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung von Angehörigen möglich ist, ist das Einkommen – auch das des zu versichernden Familienmitgliedes. Hier werden feste Größen angesetzt, um eine beitragsfreie Mitversicherung noch zu erzielen oder eben nicht. Derzeit darf ein Einkommen von 365 Euro monatlich grundsätzlich nicht überschritten werden.
Dieses Einkommen darf wiederum maximal zweimal jährlich überschritten werden, ohne den Schutz als mitversichertes Familienmitglied zu gefährden. Ausnahmen bildet der Minijob, denn hier können die Einkünfte bis zu 450 Euro betragen, ohne dass der Schutz über die beitragsfreie gesetzliche Mitversicherung gefährdet wird. Dazu dürfen noch Zinseinkünfte bis maximal 801 Euro jährlich erzielt werden.
Aufgepasst bei der Steuer!
Steuersenkende Aspekte werden bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt. Dazu können Werbungskosten oder auch ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie Kinderbetreuungskosten einbezogen werden. Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie die Kinderfreibeträge können allerdings nicht in Abzug vom Gesamteinkommen gebracht werden.
Wie lange ist die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung umsetzbar?
Generell gilt hier, dass der mitversicherte Partner so lange innerhalb der beitragsfreien Mitversicherung bleibt, wie die Voraussetzungen bezüglich dieser Mitversicherung vorliegen. Das gilt hier für das Einkommen, das unterhalb der Grenze liegen muss, die dann eventuell eine eigene Versicherung vorgibt. Bei Kindern ist die Mitversicherung grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr möglich, sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Innerhalb der Ausbildung ist die Mitversicherung des Kindes bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich.
Die Grenze wird aber bei Wehr- und Zivildienst noch einmal nach oben gesetzt. Auch bei Arbeitslosigkeit bleibt das Kind bis zum vollendeten 23. Lebensjahr mitversichert. Behinderte Menschen sind zeitlebens mitversichert -unabhängig von ihrem Alter, sofern sie außerstande sind, sich allein finanziell zu unterhalten. Wichtige Voraussetzung ist hier aber, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als das Kind noch innerhalb der Familienversicherung abgesichert war.
Wichtig ist die Berücksichtigung der Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung
Die Möglichkeiten, ein Familienmitglied innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern sind sehr vielfältig. Basis der Entscheidung, ob die Mitversicherung möglich ist, ist das Einkommen der versicherten Personen, wenn sie gesetzlich und privat versichert sind. Auch das Einkommen der beitragsfrei mitzuversichernden Person spielt eine wesentliche Rolle. Die Altersgrenze von 25 Jahren kann unter einigen Voraussetzungen aufgehoben werden.
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