Manchmal muss eine Wohnung barrierefrei sein. Das kann verschiedene Gründe haben: Ein Kind mit besonderen Bedürfnissen kommt in die Familie, jemand ist aufgrund eines Unfalls in der Beweglichkeit eingeschränkt, oder man wird schlicht älter und ist nicht mehr so agil. Was ist, wenn man zur Miete wohnt und die Wohnung barrierefrei umgebaut werden muss?
- Barrierefrei, barrierearm, behindertengerecht, altengerecht: Was bedeutet das?
- Video: Barrierefrei - Besonderer Wohnkomfort nicht nur für Senioren / ARD Ratgeber Bauen + Wohnen
- Barrierefreies Wohnen im Mietverhältnis?
- Umbauten werden vom Mieter gezahlt, können aber bezuschusst werden
- Gute Beratung und Planung ist ausschlaggebend
Barrierefrei, barrierearm, behindertengerecht, altengerecht: Was bedeutet das?
Die vier Begriffe werden wechselweise gebraucht, bedeuten manchmal das Gleiche, manchmal auch nicht. Klar definiert ist der Begriff „altersgerecht„, denn der beschreibt, wie eine Wohnung für ältere, in ihrer Beweglichkeit und Bewegungssicherheit eingeschränkte Menschen aussehen muss. Vorgeschrieben ist in diesem Fall, dass die Wohnung in einem mehrgeschossigen Haus über einen Aufzug erreichbar sein muss, dass sie weitgehend stufen- und schwellenlos ist, dass die Räume nicht eng und verwinkelt sind. Lichtschalter und Türgriffe sollten sich auf einer Höhe von 85 cm befinden (in Ausnahmefällen 105 cm), und die Fenster sollten auch im Sitzen den Blick nach draußen ermöglichen. Türen und Durchgänge müssen wenigstens 80 cm breit sein, die Dusche sollte bodengleich sein, und in Flur und Badezimmer muss es Handläufe und Haltegriffe geben. Die meisten dieser Vorgaben treffen auch auf eine barrierefreie Wohnung zu, während bei einer barrierearmen Wohnung die Nutzung eines Rollstuhls schon unmöglich ist. Behindertengerecht ist eine Wohnung dann, wenn sie auf die individuellen Bedürfnisse der Person mit Behinderung zugeschnitten ist, und das kann barrierefrei sein, muss es aber nicht. Artikel: Deutschland: Sorge um Wohnen im Alter.
Video: Barrierefrei – Besonderer Wohnkomfort nicht nur für Senioren / ARD Ratgeber Bauen + Wohnen
Barrierefreies Wohnen im Mietverhältnis?
Barrierefreie Wohnungen kann man selbstverständlich auch anmieten. Zu der Definition von „barrierefrei„ gehört, dass Menschen mit und ohne körperliche Behinderungen diese Wohnung selbständig und mit so wenig fremder Hilfe wie nur möglich bewohnen können. Wohnungseigentümer können Wohnungen natürlich von Anfang an so anlegen und unter den entsprechenden Angaben vermieten, häufig ist jedoch ein Umbau nötig – beispielsweise, weil die Mieter älter werden oder aufgrund eines Unfalls körperlich eingeschränkt sind.
Einfach umbauen dürfen die Mieter in diesem Fall nicht, die Einwilligung des Vermieters muss zumindest eingeholt werden.
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind kleinere Maßnahmen, die wieder rückgängig gemacht werden können, wie beispielsweise das Anbringen von Haltegriffen oder kleineren technischen Hilfen. Die aktuelle gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Vermieter seine Einwilligung nur verweigern darf, wenn die anderen Mieter durch die Umbauten gefährdet werden oder der Wert des Wohneigentums dadurch sinkt, wenn die Nutzung durch den Umbau eingeschränkt wird oder Sicherheitsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden. Tipps und Beratung zum Umbau einer Wohnung finden Sie hier: Wohnen im Alter: Komfort ohne Barrieren. Dort sind auch beratende Stellen aufgeführt sowie verschiedene Maßnahmen, die nicht nur dem barrierefreien Umbau gerecht werden und altersgerechtes Wohnen möglich machen, sondern den Wert der Wohnung steigern.
Bei einem bestehenden Mietverhältnis regelt § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in welcher Form barrierefreie Modernisierungsarbeiten innerhalb der Wohnung vorgenommen werden dürfen:
„(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Wohnberatung und Finanzierungshilfen finden Sie hier: BGV-barrierefrei.de – Barrierefrei umgestalten.
Umbauten werden vom Mieter gezahlt, können aber bezuschusst werden
Generell muss der Mieter solche Umbauten selber zahlen. Der Vermieter darf verlangen, dass die Umbauten nach Auszug rückgängig gemacht werden, und eine entsprechende Rückbau-Kaution verlangen. Allerdings wird das eher selten passieren, denn eine barrierefreie Wohnung ist generell mehr wert als eine normale Wohnung. Dementsprechend ist ein Umbau für den Vermieter ein großer Gewinn, so dass es durchaus Anreize gibt, den Umbau nicht nur zu genehmigen, sondern zu bezuschussen oder zu finanzieren. Gesetzlich vorgeschrieben ist es aber nicht. Wenn eine barrierefreie Wohnung benötigt wird, können Zuschüsse von verschiedenen Stellen beantragt werden.
Für einen altengerechten Umbau der Wohnung sind die Pflegekassen zuständig, die einen Zuschuss von bis zu 2.557 Euro je Umbaumaßnahme gewähren können. Ist der Umbau der Wohnung aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder Arbeitsunfalls erforderlich, müssen die jeweiligen Rehabilitationsträger und das Integrationsamt finanzielle Unterstützung leisten. Neues Pflegegesetz: Alle Änderungen im Überblick.
Das sind die Krankenversicherungen, die Bundesagentur für Arbeit, die Unfall- und Rentenversicherung, die Kriegsopferversorgung und -fürsorge, die Jugendämter und die Sozialhilfe. Wer für welchen Anteil zuständig ist, hängt von den Gründen für den erforderlichen Umbau ab, von der Art der bestehenden Versicherungen und einigen anderen Dingen.
Es gibt keine pauschale Regelung, die Einzelfälle werden überprüft. Zusätzlich gibt es in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen Zuschüsse für Umbaumaßnahmen, es gibt die Wohnbaufördermittel der Bundesländer.
Informationen zum Thema: Zuschuss der Pflegekasse finden Sie hier.
Gute Beratung und Planung ist ausschlaggebend
Wer eine Wohnung barrierefrei umbauen will, sollte sich im Vorfeld ausgiebig beraten lassen. Welche Umbauten sind nötig und sinnvoll, welche sind unumgänglich, und was sagt der Vermieter dazu? Beratungsstellen, die nur dafür zuständig sind, gibt es nicht, aber es gibt ausreichend Literatur zum Thema. Im zweiten Schritt muss gut geplant werden: Welche Umbaumaßnahme wird wie finanziert, welche Zuschüsse können und sollen genutzt werden, und wie wird der Umbau so gestaltet, dass die Wohnung und das gesamte Wohnobjekt während des Umbaus von allen Beteiligten optimal genutzt werden kann? In der Beratungs- und Planungsphase muss der Vermieter an allen Entscheidungen beteiligt werden, er hat Mitspracherecht.
Weiterlesen: Sorglos im Alter – Rechtzeitig mit der Pflegevorsorge starten
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