Der Besuch des Kindergartens ist dieser Tage obligatorisch, soll er doch auf die Schulzeit vorbereiten und möglich machen, schon in jungen Jahren Freundschaften zu künftigen Klassenkameraden zu knüpfen. Doch nicht immer kann die Nachfrage nach offenen Plätzen befriedigt werden.
Wer hat Anspruch auf einen Platz?
Im Kinder- und Jugendschutzgesetz wurde im Jahre 1996 verankert, dass alle Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Tag ihrer Einschulung ein Recht auf außerfamiliärliche Betreuung haben. Doch müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon ist die Berufstätigkeit der Eltern. Ist ein Elternteil zu Hause, sieht der Gesetzgeber keine Verpflichtung dazu, dass Kind in einer Einrichtung zu betreuen. Auch muss die Familie am jeweiligen Ort wohnen, beziehungsweise in der Gemeinde oder Stadt gemeldet sein, in welcher der Kindergarten besucht wird. Sind jene Aspekte erfüllt, besteht der Anspruch auf eine halbtägliche Betreuung. Damit ist zumeist alleinig der Vormittag gemeint.
In der Praxis sieht es indes anders aus. Die meisten Kitas bieten eine Verweildauer von 7 Uhr bis 17 Uhr an, manche sogar noch länger. Auch werden Eltern, die nicht berufstätig sind nur dann abgelehnt, wenn keine andere Familie, in der sowohl die Mutter als auch der Vater arbeiten müssen, den Platz haben will.
Video:Wohin mit dem Kind? – Kampf um den Kita-Platz
Von Notfällen und Ausnahmen
Wer alleinerziehend ist, genießt mehrere Vorteile. Kindergärten, die über sogenannte Wartelisten verfügen sortieren die Familien nicht nur nach Dringlichkeit sondern auch nach Notwendigkeit. Kann eine Frau, ein Mann ohne Kindergartenplatz die Arbeit nicht aufnehmen und wäre die Person somit von Sozialleistungen abhängig, gilt eine klare Bevorzugung. Solche Eltern haben mehr Rechte auf einen Kindergartenplatz. Genauso wie jene, die noch eine Ausbildung absolvieren oder zur Schule gehen. In solchen Fällen hat sich die Mindestbetreuungszeit auch nach den Arbeitsstunden beziehungsweise Schulstunden zu richten.
Wer hat Anspruch auf Unterbringung?
Ein Beispiel: Eine junge, alleinerziehende Mutter, die ihr Abitur nachmacht, weil die Geburt des Kindes dazwischen kam, hat Anspruch auf eine Unterbringung, die ihren vollen Stundenplan abdeckt. Weil sich gerade im Falle von alleinstehenden Eltern der gesetzliche Urlaubsanspruch häufig nicht mit den Schließtagen vereinbaren lässt, organisieren viele Einrichtungen sogenannte Notfallgruppen.
Von der Krippe in den Kindergarten
War der eigene Sprössling bereits in der Kinderkrippe untergebracht, besteht ein weitaus höherer Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Krippen sind lediglich bis zur Vollendung des 3,5 Lebensjahrs für die Beaufsichtigung der Jüngsten zuständig. Ab dann muss ein Kindergarten die Tochter, den Sohn aufnehmen. Dieser Fakt hat auch damit zu tun, dass mit jedem Lebensmonat das Verständnis und der Spieltrieb wachsen. Krippen sind auf die Anforderungen von größeren Kindern nicht eingerichtet; sollen es auch gar nicht sein, um die Kleinen nicht permanent zu überfordern. Der dreijährige Nachwuchs fängt an, sich dort mit den Spielangeboten zu langweilen. Weil Mutter und Vater bereits zu Zeiten des Krippenbesuchs berufstätig waren, steht ihnen quasi automatisch ein Kita-Platz zu.
Der Übergang muss nahtlos erfolgen und hat in der Regel keinen Einfluss auf die elterliche Arbeitsstelle. Selbstverständlich steht auch hier das Kindeswohl im Fokus der Gesetzgebung und so wird sich darum bemüht, Kinder aus prekären Verhältnissen zeitnaher aufzunehmen. Letztendlich haben aber alle Bewerber einen Anspruch.
Die Rechte der Kindergarteneltern
Die Ansprüche, die Mütter und Väter genießen, sind deckungsgleich mit den Rechten der Kleinen. Um sie geht es in erster Linie – darum wird die Vergabe eines Ganztagesplatzes, der die elterliche, berufliche Situation erleichtert, letztendlich auch im Sinne der Kinder getroffen.
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