Im Mutterschutzgesetz sind zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten von Müttern und werdenden Müttern festgeschrieben. Mütter haben auch in der Arbeitswelt besondere Rechte, die eingeklagt werden können. Was Frauen einer Kündigung im Mutterschaftsurlaub entgegensetzen können, ist im Mutterschutzgesetz klar definiert.
Besonderer Kündigungsschutz bei Müttern
Mütter und werdende Mütter genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser obliegt allen Auszubildenden und Arbeitnehmerinnen. Dabei gilt dieser Kündigungsschutz unabhängig davon, wie lange ein Arbeitsverhältnis bereits besteht oder welche Größe das Unternehmen hat. Mütter werden seitens des Gesetzgebers klar geschützt und können ihre Rechte auch einklagen. Der Kündigungsschutz für werdende Mütter beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert worden ist. Dabei ist es unerheblich, auf welcher Art der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Entbindung erfahren hat. Auch in den ersten vier Monaten nach der Geburt darf der Arbeitgeber der Mutter in der Regel keine Kündigung aussprechen. Hier gilt der so genannte Kündigungsschutz gemäß § 9, I, Satz 1 MuSChG (Mutterschutzgesetz).
Kündigung der Mutter nur bei schwerwiegenden Verstößen
Während der Schwangerschaft und dem Mutterschaftsurlaub darf die Mutter in der Regel nicht gekündigt werden. Auch nach der Entbindung ist die junge Mutter vier Monate davor geschützt, gekündigt zu werden. Allerdings kann auch eine Mutter wirksam gekündigt werden, wenn schwerwiegende Verstöße wie zum Beispiel ein Diebstahl vorliegen. Allerdings ist die Betroffene dann selbst für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich. Auch wenn die Mutter seitens des Arbeitgebers gemobbt wird und so dazu genötigt wird, selbst zu kündigen, hat sie das Recht, eine Kündigungsschutzklage vor Gericht anzustreben. Keinen Kündigungsschutz gibt es für befristete Arbeitsverträge. Diese werden nicht aufgrund einer Schwangerschaft verlängert.
Kündigungsschutzklage: Rechte der Mütter
Mütter, die trotz der Schwangerschaft und während des Mutterschaftsurlaubes gekündigt worden sind, haben das Recht einer Kündigungsschutzklage. Der Kündigungsschutz ergibt sich dann direkt aus dem Mutterschutzgesetz. Wichtig ist, dass die Kündigungsschutzklage auch formgerecht und fristgerecht eingereicht wird. Hier gilt nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes eine Frist von 3 Wochen, nachdem die betroffene Mutter gekündigt worden ist. Verstreicht diese Frist, dann sind Kündigungen wirksam und unanfechtbar seitens des Gerichts.
Wichtiger Hinweis!
Mütter sind auch während der Arbeitszeit besonderen Rechten unterstellt. So ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die werdende Mutter sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr arbeiten muss. Die Bezüge müssen aber seitens des Arbeitgebers voll bis zum Ende des Mutterschutzurlaubes gezahlt werden. Sollten Sie weiter Frage zum Thema Mutterschaftsschutz haben, empfehlen wir Ihnen die Anwaltskanzlei-Online.de und ihre Rechtsberatung mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht.
Umfassender Schutz während der Schwangerschaft und danach
Mütter und Schwangere genießen besonderen Schutz. Sie dürfen während der Schwangerschaft und auch vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Das Mutterschutzgesetz gibt hier klare Vorgaben, die seitens der Arbeitgeber unbedingt einzuhalten sind und bei Verstößen mit einer Klage geahndet werden können.
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