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Mutterschutz und Elternzeit – Tipps für Arbeitnehmer

Geht es beim Mutterschutz darum, werdende oder stillende Mütter sowie deren Kinder vor jedweden Gefahren des beruflichen Alltags zu schützen, zielt die Elternzeit auf etwas anderes ab: Mit ihr soll es Familien ermöglicht werden, Kindererziehung und Arbeitswelt unter einen Hut zu bekommen.

Mutterschutz vor der Geburt

Prinzipiell ist eine schwangere Frau nicht dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über ihren Zustand aufzuklären. Allerdings kann sie sich mit ihrem Schweigen selbst schaden. Stellt ein Gynäkologe nach dem Ende der 12. Woche den Herzschlag des Kindes fest, sollte der Arbeitgeber dennoch über die Schwangerschaft informiert werden.

Während der Schwangerschaft und auch noch in der Elternzeit können Schwangere nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Weiß der Arbeitgeber noch nichts vom baldigen Nachwuchs seiner Angestellten und kündigt er sie, kann die Betroffene noch innerhalb von zwei Wochen angeben, dass sie schwanger ist.

Damit wird die Kündigung nichtig. Ausnahmen sind schwere Verstöße der Arbeitnehmerin. Die Kündigung muss jedoch von einer unabhängigen Stelle des Arbeitsgerichtes geprüft werden. Außerdem haben schwangere Arbeitnehmerinnen das Recht auf den besonderen Schutz ihrer Gesundheit und der ihres Kindes. Schweres Heben, Akkordarbeit, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsdienste sind werdenden Müttern nicht zuzumuten. Auch muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Schwangere ein ihrem Zustand entsprechendes Arbeitsumfeld mit ausreichenden Sitzmöglichkeiten vorfindet.

Video: Nadja Hirsch zum Thema Mutterschutz

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Mutterschutz vor und nach der Entbindung

Der Mutterschutz betrifft im besonderen Maße den Zeitraum der Niederkunft. Spätesten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt darf eine Frau nicht beschäftigt werden. Außer sie wünscht dies explizit. Nachdem sie diesen Wunsch geäußert hat, kann sie ihn jederzeit und ohne Begründung zurückziehen. Eine berufliche Verpflichtung kann es nicht geben. Ein Kaiserschnitt sowie Mehrlingsgeburten verlängern den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes auf maximal 16 Wochen. Darüber hinaus kann ein Arzt die Mutterschutz-Kernzeit erhöhen.

Kommt es zu Komplikationen während der Geburt oder hat die Frau mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, ist dies durchaus üblich.

Tagessatz für den Mutterschutz liegt derzeit bei 13€

In jener Phase erhält eine Frau Mutterschaftsgeld. Derzeit liegt der Tagessatz bei 13 Euro. Kommt das Kind einige Tage oder Wochen zu früh zur Welt, verkürzt sich damit nicht der Zeitraum der 16-wöchigen Arbeitsabstinenz. Die zuvor „verschenkten“ Tage werden einfach an die Zeit nach der Geburt angehängt. Dies ist dem Grundgesetz der Gleichbehandlung geschuldet.

Elternzeit – Erziehung ist Teamwork

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht maximal drei Jahre eine Freistellung von seiner Tätigkeit zu beantragen. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um den Vater oder die Mutter handelt. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes steht es beiden Eltern frei, zu arbeiten oder sich um die Erziehung zu kümmern. Der Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt, kann ein Zeitraum von maximal 12 Monaten bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres als Elternzeit genutzt werden.

Ist der Chef damit einverstanden, ist es so beispielsweise möglich das erste Schuljahr des Kindes zu Hause zu bleiben. Selbstverständlich gilt diese Regelung geschlechterübergreifend und kann auch von Vätern genutzt werden. Während der Elternzeit ist es nicht verboten, Teilzeit zu arbeiten.

Der Gesetzgeber erlaubt eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden. Der während der Elternzeit anfallende Urlaubsanspruch verfällt nicht. Dennoch ist es dem Arbeitgeber erlaubt, bis zu einem Zwölftel der Urlaubstage zu streichen. Auch genießen Mütter und Väter während sie sich um ihr Kind kümmern einen erhöhten Kündigungsschutz. Dieser greift selbst dann, wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden muss. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, während des Erziehungsurlaubs an Schulungen und anderen weiterbildenden Maßnahmen teilzunehmen.

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Titelbild: © Andy Dean Photography – shutterstock.com

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Categories: Geld & Gesetz
Michaela Lieber: Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.
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