Am 7.7.2016 wurde von dem Deutschen Mehrheit das neue Sexualstrafrecht verabschiedet, das nach dem Prinzip „Nein heißt Nein“ eine drastische Verschärfung der Strafen und neue Tatbestände vorsieht. In seltener Einstimmigkeit stimmten alle 601 anwesenden Abgeordneten von Linke über Grüne und SPD bis CDU der Neuregelung zu, die einige wesentlichen Änderungen enthält.
Das Strafrecht wird deutlich verschärft
Bislang war es laut dem Gesetz notwendig, dass sich ein Opfer erkennbar gewehrt hat, damit ein körperlicher Angriff als Vergewaltigung verurteilt werden konnte. Es war damit das einzige Delikt, deren Strafbarkeit von dem Verhalten des Opfers abhing und nicht von dem des Täters. In der Folge konnten viele Vergewaltigungen nicht geahndet werden, weil das Opfer nicht glaubhaft beweisen konnte, dass es sich körperlich gegen seinen Angreifer verteidigt hatte.
Aus diesem Grund bedeutet der Wandel zu „Nein heißt Nein“ einen fundamentalen, grundsätzlichen Wechsel der Verfahrensweise. Seit seiner Verabschiedung reicht jede erkennbare Willensäußerung aus, damit sich ein Täter strafbar macht. Das schließt auch Aufforderungen und nonverbale Kommunikation wie Kopfschütteln oder Weinen mit ein, die bislang vollständig vernachlässigt und nicht als körperliche Gegenwehr gewertet wurden. Dies ist insbesondere eine Reaktion auf den Prozess rund um das Model Gina-Lisa Lohfink, das nach einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung gegen den Vorwurf der Falschaussage wehrte.
Video: Bestrafung sexueller Straftäter erleichtern | DW Nachrichten
Für neue Straftatbestände drohen Haftstrafen
Mit der Annahme des Gesetzes wird aber nicht nur die Beweisführung vollständig neu geordnet und die Strafen für bestimmte Verbrechen verschärft, sondern auch vollkommen neue Taten definiert. Im Wesentlichen gliedern sich diese in zwei unterschiedliche Bereiche:
- das Begehen von Sexualdelikten aus einer Gruppe heraus und
- das willentliche Berühren von intimen Bereichen ohne Einverständnis des Opfers.
Gestritten wurde besonders um den ersten Fall, denn hier erweist sich der Gesetzestext als mehrdeutig und interpretierbar. Im Gegensatz dazu ist der sogenannte „Grapscher-Paragraf“ kaum umstritten. Laut ihm werden Berührungen in intimen Bereichen künftig als sexuelle Belästigung eingestuft und können mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldbußen geahndet werden.

Bislang galten diese bestenfalls als Beleidigung mit deutlich geringerem Strafmaß und konnten mitunter gar nicht geahndet werden. Besonders falls der Täter beispielsweise aussagte, die Berührung sei „anerkennend“ gemeint gewesen, sahen die Richter das Opfer mitunter zwar in ihrer Würde verletzt, aber eben nicht herabgesetzt.
Das neue Gesetz ist nicht unumstritten
Trotz der Einstimmigkeit gibt es sehr heftige Kritik an der Reform des Sexualstrafrechts. Viele Politiker und Juristen bemängeln unter anderem, dass nicht exakt definiert wird, was überhaupt eine Gruppe ist und wer zu ihr gehört. Sie sehen eine Gefahr, dass auch unbeteiligte Zuschauer verantwortlich gemacht werden können, die weder selbst straffällig geworden sind noch den Übergriff wahrgenommen haben.
Auch die Tatsache, dass für das Delikt eines einzelnen anschließend alle Anwesenden verantwortlich gemacht werden können, halten manche Kritiker für eine rechtswidrige Sippenhaft. Von den Grünen und der Linke wird zudem die Verschärfung des Aufenthaltsrechts rigoros abgelehnt, nach der Flüchtlinge bei einer Verurteilung ihr Status aberkannt werden kann.
Eine Verfassungsklage ist wahrscheinlich
Obwohl die Verschärfung der Strafen und die Neudefinition des Tatbestände von nahezu allen Verantwortlichen begrüßt wird, verbirgt sich in den Details des neuen Sexualstrafrechts noch viele Streitpunkte. Eine Verfassungsklage ist deshalb mittelfristig sehr wahrscheinlich und wurde bereits öffentlich von einigen Politikern in Erwägung gezogen. Mittelfristig ist deshalb anzunehmen, dass sich über kurz oder lang die Gerichte noch einmal mit der Reform beschäftigen werden müssen.
Titelbild: © istock.com – Avosb
Keine Kommentare