Kinder spielen im Hof, ein Ball fliegt, das Fahrrad fällt um und das Frontlicht bricht ab – selbstverständlich wird der Nachbar informiert, wer den Schaden angerichtet hat. Aber wer zahlt? Ein anderes Szenario: Kinder spielen auf dem Spielplatz miteinander, es wird gerangelt und getobt, das neue Hemd eines Jungen zerreißt im Eifer des Gefechts (wortwörtlich). Wer zahlt?
- Eltern haften grundsätzlich nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht
- Video: Die Haftpflichtversicherung einfach erklärt
- Eine Familienhaftpflichtversicherung schließt durch Kinder verursachte Schäden ein
- Sonderfälle: Wenn das Kind in der Tagesstätte ist, Freunde besucht oder der Nachbar aufpasst
- "Eltern haften für ihre Kinder" ist ein Rechtsirrtum
Eltern haften grundsätzlich nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht
„Zutritt verboten, Eltern haften für ihre Kinder!“ – das Schild ist bekannt, es steht an jeder Baustelle. Aber ist das wirklich so? Haften Eltern wirklich immer für das, was ihre Kinder tun? Nein, generell ist das eben nicht so. Kinder und Jugendliche können für ihre Taten selbst nur bedingt haftbar gemacht werden, und die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Aufsichtspflicht heißt nun nicht, dass Eltern die ganze Zeit neben dem Kind stehen und es unmittelbar beaufsichtigen.
Die Aufsichtspflicht ist altersangemessen zu verstehen. Einem dreijährigen Kind kann man schon zutrauen, dass es sich auf dem Spielplatz umsieht, während die Aufsichtsperson auf der Parkbank sitzt und sich immerhin in Ruf- und Sichtweite befindet. Bei Siebenjährigen geht die Freiheit soweit, dass sie sich in gewohnter Umgebung auch aufhalten dürfen, wenn die Aufsichtspersonen sich außerhalb Sicht- und Rufweite befinden. Je älter Kinder sind, desto mehr Freiraum genießen sie – ohne dass Eltern für die verursachten Schäden haftbar gemacht werden.
Video: Die Haftpflichtversicherung einfach erklärt
Eine Familienhaftpflichtversicherung schließt durch Kinder verursachte Schäden ein
Generell können Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursachen, und im Straßenverkehr gilt die Altersgrenze von zehn Jahren. Ist das Kind älter, muss immer noch festgestellt werden, inwiefern es Einsicht zeigen kann. Ein Neunjähriger kann beispielsweise sehr genau abschätzen, dass Brandgefahr herrscht, wenn er mit Papier und Streichhölzern zündelt. Tut er es trotz des Verbots der Eltern, kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Geht es bei der Sache um einen Siebenjährigen, ist das anders – das Kind kann überhaupt nicht abschätzen, was beim Spielen mit Feuer alles passieren kann. Die Haftpflichtversicherung der Eltern deckt Schäden ab, die von Kindern verursacht werden. Aber auch das ist nur der Fall, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde.
Sonderfälle: Wenn das Kind in der Tagesstätte ist, Freunde besucht oder der Nachbar aufpasst
Nicht immer gilt die Aufsichtspflicht der Eltern. Befindet sich das Kind im Kindergarten oder in der Schule, geht die Aufsichtspflicht auf die Institution über, haftbar ist im Schadensfall (wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde) die Einrichtung. Bei Kindergeburtstagen, wenn Freunde besucht werden oder der Nachbar nur mal kurz auf das Kind aufpasst, sind weiterhin die Eltern haftbar. Die Aufsichtspflicht liegt grundsätzlich bei ihnen, und sie sollten das ihren Kindern auch immer verständlich machen.
Allerdings gilt auch in diesem Fall die altersabhängige Aufsichtspflicht. Als Faustregel kann man sich merken, dass Fünfjährige etwa eine Viertel- bis eine halbe Stunde unbeaufsichtigt spielen können, während Siebenjährige schon bis zu zwei Stunden alleine gelassen werden dürfen. Abhängig ist das immer vom ganz persönlichen Entwicklungsstand der Kinder, das versteht sich von selbst.
„Eltern haften für ihre Kinder“ ist ein Rechtsirrtum
Ganz allgemein haften Eltern, die ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, nie für ihre Kinder. Ist eine Baustelle mit diesem Schild versehen und ein Kind schafft es, sich der Aufsicht der Eltern zu entziehen, in die Baustelle einzudringen und Schaden anzurichten, haftet der Baustellenbetreiber, weil er die Baustelle unzureichend gesichert hat. Kinder bis sieben Jahre (im Straßenverkehr zehn) können für ihre Schäden nicht haftbar gemacht werden.
Ist die Aufsichtspflicht der Eltern nicht nachweislich verletzt worden, kommen Haftpflichtversicherungen für Schäden auf. Bei älteren Kindern gilt: Gerichtsurteile sind dreißig Jahre lang gültig – selbst wenn Kinder noch kein Geld verdienen, können Schadensersatzzahlungen später eingetrieben werden.
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