Unterhaltszahlung an Kinder – So berechnen Sie die Zahlung

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Unterhaltzahlungsbedürftiges Kind schaut über die Schulter der Mutter
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Wenn sich Eltern trennen, dann stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Elternteil Unterhaltszahlungen für die Kinder leisten muss und wie hoch die Unterhaltsansprüche der Kinder sind. Einen Anhaltspunkt dafür bieten die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder verschiedene darauf basierende Unterhaltsrechner.

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Grundsätzlich sind beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt der Kinder verantwortlich. Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber beiden Elternteilen bleibt auch nach einer Trennung bestehen, jedoch mit dem Unterschied, dass der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder nach der Trennung leben, vom anderen Elternteil für die Kinder den sogenannten Barunterhalt in Form regelmäßiger monatlicher Zahlungen erhält.

Eine Ausnahme bildet das sogenannte Wechselmodell, bei dem in der Praxis oft auf Barunterhaltszahlungen verzichtet wird. Bei dieser Lösung leben die Kinder abwechselnd jeweils für eine Woche oder für einen halben Monat bei dem einen und anschließend für dieselbe Zeitdauer bei dem anderen Elternteil.

Die Höhe des zu zahlenden Betrages richtet sich bei einer Unterhaltzahlung an Kinder jeweils nach:

    • der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder
    • dem Alter der Kinder und
    • der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Die Düsseldorfer Tabelle – kein Gesetz, aber weithin anerkannte Berechnungsgrundlage

In Deutschland wird die Höhe einer Unterhaltzahlung an Kinder meist unter Zuhilfenahme der sogenannten Düsseldorfer Tabelle errechnet. Die Bezeichnung rührt daher, dass diese Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt und regelmäßig aktualisiert wird. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, enthält aber Leitlinien für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs von Unterhaltsberechtigten, die üblicherweise von den Familiengerichten in Deutschland bei ihren Entscheidungen zugrunde gelegt werden.

Die Basis für die Erstellung beziehungsweise Aktualisierung der Tabelle bilden jeweils Koordinierungsgespräche zwischen Richtern der Familiensenate an den Oberlandesgerichten in Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des deutschen Familiengerichtstages und einer Umfrage bei den anderen Oberlandesgerichten. Um anhand der Düsseldorfer Tabelle die Höhe der Unterhaltzahlung an Kinder zu ermitteln, ist zunächst für jedes Kind der Wert abzulesen, der sich anhand des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, des Alters des Kindes und der Zahl der Unterhaltsberechtigten ergibt.

Tabellenwert ist nicht gleich Zahlbetrag

Der auf diese Weise erhaltene Wert ist jedoch noch nicht der Betrag der monatlichen Unterhaltzahlung an Kinder, sondern muss noch im einige Punkte korrigiert werden. So sind beispielsweise bestimmte Freibeträge und das monatlich gezahlte Kindergeld zu berücksichtigen. Die Hälfte des monatlichen Kindergeldes ist vom erhaltenen Tabellenwert abzuziehen, da dadurch bereits ein Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes abgegolten ist.

Zudem gilt für jeden Unterhaltspflichtigen ein bestimmter Selbstbehalt, der ihm in jedem Falle nach den Unterhaltszahlungen verbleiben muss.

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Achtung!

Liegt das Nettoeinkommen höher als 5.101 Euro, so lässt sich kein Tabellenwert mehr ermitteln. Stattdessen ist dann jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

Brauchbare Richtwerte für Unterhaltszahlungen

Auch wenn das zuständige Familiengericht im konkreten Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen kann, so lässt sich doch anhand der Düsseldorfer Tabelle oder entsprechender Unterhaltsrechner in den meisten Fällen zumindest ein brauchbarer Richtwert für die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen ermitteln.

Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann zunächst einmal klären, welche Einkünfte für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und inwieweit diese um Freibeträge zu vermindern sind. Anschließend lässt sich auf dieser Basis eine exaktere Berechnung durchführen, als sie nur anhand der Düsseldorfer Tabelle und eines Unterhaltsrechners möglich wäre.

Titelbild: ©istock – tatyana_tomsickov

Über den Autor

Michaela Lieber

Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.

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