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Wenn die Kita streikt: Was Sie in dieser Situation tun können

Bereits seit mehr als einem Monat streiken deutschlandweit Erzieherinnen und Erzieher. Viele Eltern zeigen Verständnis dafür und doch ist es gerade für Familien, in denen beide Elternteile berufstätig sind, eine echte Herausforderung. Wir geben Tipps, wie Sie in dieser Situation am besten vorgehen können.

Wohin mit den Kindern?

Leider hat nicht jede Familie eine Oma oder eine Tante in der Nähe, die im Falle eines Streiks kurzfristig einspringen kann. Da Streiks oft nicht lang genug vorher angekündigt werden, schaffen es viele Eltern nicht bis zum Streik eine alternative Betreuung zu organisieren. In diesem Fall müssen Sie so schnell wie möglich Ihren Arbeitgeber über den Streik informieren. Gesetzlich gesehen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Eltern im Falle eines Streiks freizustellen. In den meisten Unternehmen ist es heutzutage aber kein Problem, einen kurzfristigen Urlaubstag zu beantragen.

Manche Arbeitgeber erlauben ihren Mitarbeitern sogar, ihre Kinder in so einer Notsituation mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Diese Lösung ist natürlich nur in individuellen Fällen und auch nur für eine begrenzte Zeit möglich. In einigen Berufen können Eltern wichtige Aufgaben auch von Zuhause aus erledigen und schaffen es so, Kinderbetreuung und Arbeit zu kombinieren.

Eine weitere Möglichkeit wäre, mit den anderen Eltern eine gemeinsame Notbetreuung auf die Beine zu stellen.

So können die Zeiten auf mehrere Personen aufgeteilt werden und jeder übernimmt schichtweise die Betreuung einiger Kinder. In manchen Städten wird im Streikfall auch eine offizielle Notbetreuung angeboten. Ob das in Ihrer Stadt der Fall ist, erfahren Sie in Ihrer Kita oder im Stadtbüro.

Video: Familien und der Kita-Streik

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Wer übernimmt die Kosten?

Die Gebühren für den Kindergarten werden grundsätzlich nicht erstattet. In manchen Kinderbetreuungseinrichtungen ist allerdings eine Rückerstattung möglich, wenn eine gewisse Streikdauer überschritten wird. Zudem gibt es einige Städte, die Sonderregelungen für diesen Fall getroffen haben.

Wenn Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, weil Sie einen Babysitter oder eine Tagesmutter engagieren, müssen Sie diese vorerst selbst tragen. In der Steuererklärung können Sie die Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzen.


Im Zeitraum eines Kalenderjahres dürfen jedoch maximal 4.000 € pro Kind für Kindergarten, Tagesmutter oder Babysitter abgesetzt werden. Es spielt hierbei keine Rolle, ob eine fremde Person oder bspw. die Großeltern die Kinderbetreuung übernehmen.

Bei familiären Gefälligkeiten gilt: Auch wenn die Eltern oder Schwiegereltern ohne Bezahlung auf die Enkel aufpassen, können Sie Ihnen zumindest die Fahrtkosten (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) erstatten und diese dann in der eigenen Steuererklärung angeben. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH)
gibt dazu hilfreiche Tipps.

Wer sich selbst nicht zutraut, alle erforderlichen Daten richtig zu erfassen, kann die Erstellung der Steuererklärung ganz einfach den Beratern der VLH überlassen. So können Sie sicher sein, die maximale Rückerstattung zu erhalten.

Infografik: Streik und Steuern

Aktueller Schlichtungsversuch gescheitert

Ein Ende des Streiks ist bis heute leider nicht in Sicht. Die neuesten Versuche, einen Kompromiss zu schließen, sind gescheitert. Seitens der Schlichter wurde die Einführung verschiedener Erhöhungen für einzelne Berufsgruppen vorgeschlagen. Die Gewerkschaft lehnte diesen Kompromiss ab und so kommt es zu erneuten Verhandlungen. Über den nächsten Vorschlag sollen die Verdi Mitglieder nun selbst abstimmen. Ob dies dann zur erhofften Konfliktlösung und zum lang ersehnten Ende des Streiks führt, wird sich zeigen.

Titelbild: © istock.com – ollo
Textbild 1: © istock.com – Neustockimages
Textbild 2: © istock.com – Dean Mitchell

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Categories: Geld & Gesetz
Michaela Lieber: Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.
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