Mieter haben bei einem Zwangsumzug wegen Hartz 4 verschiedene Rechte. Einlegen können Sie zum Beispiel einen Widerspruch. Zangsumzug, der droht, kann so zumindest aufgeschoben werden.
Wohnfläche und Mietpreis bei Bezug von Arbeitslosengeld II
Das Jobcenter darf für Arbeitslosengeld II-Bezieher lediglich angemessenen Wohnraum bezahlen. Entsprechende Richtwerte hat das Bundesinnenministerium für Arbeit und Soziales in einer Broschüre festgelegt. Danach steht einem Single eine Wohnfläche bis zu 50 Quadratmetern zu. Zwei Personen dürfen 60 Quadratmeter oder zwei Zimmer beanspruchen und Drei-Personen-Haushalte drei Zimmer oder bis zu 75 Quadratmeter Wohnfläche.
Doch trotzdem existieren in den verschiedenen Kommunen unterschiedliche Berechnungssätze für die Bezieher von Arbeitslosengeld II. Sachbearbeiter des Jobcenters entscheiden darüber, wieviel Miete und welche Wohnungsgröße angemessen ist.
In welchen Fällen ein Zwangsumzug droht
Wenn die Wohnung, in der Sie zum Zeitpunkt des erstmaligen Hartz 4-Antrags wohnen, zu groß und zu teuer ist, droht der Zwang zum Umzug in eine billigere und gegebenenfalls kleinere Wohnung. Falls Sie bereits Arbeitslosengeld II beziehen, sollten Sie Wohnungsgröße und Mietpreis von Ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter vor einem eventuellen Umzug prüfen und genehmigen lassen. So sind Sie stets auf der sicheren Seite.
Ihre Rechte bei einem drohenden Zwangsumzug
Wenn Sie einen Bescheid bekommen haben, dass Sie zwangsweise umziehen müssen, können Sie im ersten Schritt dagegen Widerspruch einlegen. Hierfür existiert eine Widerspruchsfrist von einem Monat.
Widerspruch immer schriftlich
Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden oder bei der Behörde (Jobcenter) zu Protokoll gegeben werden und muss innerhalb eines Monats beim Jobcenter eingegangen sein. Falls dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, kann der Widerspruch noch bis zu einem Jahr eingelegt werde, nachdem die Entscheidung bekannt gegeben wurde. Argumentieren Sie mit der Wohnungsknappheit vor Ort und den dadurch stark gestiegenen Mietpreisen.
Entweder hilft das Jobcenter dem Widerspruch ab oder es erlässt einen ablehnenden Bescheid.
Wiederum innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids kann auch bei einem Zwangsumzug Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Dabei muss die Klage schriftlich eingereicht werden oder dort zu Protokoll erklärt werden.
Kosten entstehen bei einer Klage vor dem Sozialgericht nicht. Dieses erhebt auch keine Gerichtskosten. Allerdings entstehen Kosten, wenn Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. In diesem Fall sollten Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Hat die Klage Erfolg, trägt das Jobcenter die Anwaltskosten.
Nehmen Sie den Bescheid über einen Zwangsumzug nicht widerspruchslos hin
Bei einem Zwangsumzug haben Sie das Recht auf Widerspruch. Zangsumzug, der droht, kann aber vielleicht mit einem gut argumentierten Widerspruch abgewendet werden. Gelingt dies nicht, können Sie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Video: Umzug mit Hartz IV ist schwierig. Ein Fall aus Bochum
Foto: © Marco2811 Fotlia.com
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