Spätestens wenn Ihr Zahnarzt Ihnen mitteilt, dass Sie Zahnersatz benötigen, stellt sich die Frage nach den Kosten und die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Welche Kosten werden wirklich übernommen?
Die sogenannte Regelversorgung – Bezuschussung der Krankenkasse
Unter der Regelversorgung versteht man die Versorgung mit Zahnersatz, die von der gesetzlichen Krankenkasse bezuschusst wird. In der Regel sind das 50 Prozent. Es empfiehlt sich, das Bonusheft lückenlos zu führen, um einen höheren Zuschuss von der Kasse zu erhalten. Wenn regelmäßige Untersuchungen beim Zahnarzt für die letzten fünf Jahre nachgewiesen werden können, erhöht sich der Festzuschuss zum Zahnersatz um 20 Prozent. Bei Nachweis von regelmäßigen Untersuchungen in den letzten 10 Jahren erhöht sich der Zuschuss um 30 Prozent. Mindestens ein Zahnarztbesuch pro Jahr ist die Voraussetzung für den Erhalt des Stempels im Bonusheft. Der regelmäßige Zahnarztbesuch lohnt sich also.
Seit 2005 erhalten die Patienten von den gesetzlichen Krankenkassen den diagnoseorientierten Festzuschuss. Dieser richtet sich nach der Zahnsituation, nicht nach der Versorgung, die der Patient gerne hätte.
Ein Beispiel: Die Regelversorgung bei einem Zahn, der defekt, aber erhaltungswürdig ist, ist eine Nichtedelmetallkrone. Hier kommt chirurgischer Stahl zum Einsatz. Für einen Zahn im nicht sichtbaren Bereich würde die Kasse etwa 117 Euro zahlen. Den Aufpreis für hochwertigere Lösungen, also zum Beispiel eine Goldlegierung oder eine Vollverblendung, muss der Patient alleine tragen. Der Zahnarzt rechnet dabei nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ab. Das heißt, der Patient wird wie ein Privatpatient behandelt.
Der Heil- und Kostenplan
Vor Beginn der Behandlung erstellt der Zahnarzt eine Heil- und Kostenplan. Dieser wird benötigt, um den Festzuschuss, der sich am Befund des Zahnarztes orientiert, bei der zuständigen Kasse zu beantragen. Diesen Heil- und Kostenplan sollten Patienten sich genau erklären lassen. Ratsam ist es ebenfalls, sich über alle weiteren Kosten, die man selbst tragen muss, informieren zu lassen. Die Kasse ist berechtigt, den Befund des Zahnarztes sowie die Notwendigkeit der Versorgung begutachten zu lassen. Die Behandlung sollte erst begonnen werden, wenn der genehmigte Heil- und Kostenplan der Kasse vorliegt. Hier finden Sie Beratung und eine passende Zahnklinik.
Aufklärungspflicht des Zahnarztes
Ihr Zahnarzt ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Sie darüber aufzuklären, welche Versorgungsmöglichkeiten bestehen und was die Kasse zahlt. Leider erfolgt diese Aufklärung nicht immer im nötigen Umfang. Verbraucherzentralen haben die Erfahrung gemacht, dass Zahnärzte dazu tendieren, hochwertige und teure Lösungen anbieten. Wenn Sie ein ungutes Gefühl haben, empfiehlt es sich, eine Zweitmeinung bei einem anderen Zahnarzt einzuholen.
Video: Sendung „Gesundheit“ Thema „Zahnersatz“
Mit guter Planung bares Geld sparen
Für hochwertige Versorgungsmöglichkeiten müssen die Patienten tief in die Tasche greifen. Es lohnt sich also, das Bonusheft lückenlos zu führen, um höhere Zuschüsse von der Kasse zu erhalten. Lassen Sie sich von Ihrem Zahnarzt über mögliche Lösungen aufklären. Kostenersparnisse sind zum Beispiel möglich, wenn Ihr Zahnarzt mit einem günstigen Dentallabor zusammen arbeitet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentrale NRW.
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